Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2017 - Mehr Unterhalt

Zum 1. Januar 2017 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wie folgt:

 

 - für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:

342,00 € statt bisher 335,00 €

 

- für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres:

393,00 € statt bisher 384,00 €

 

- für Kinder bis zur Volljährigkeit:

460,00 € statt bisher 450,00 €

 

Für volljährige Kinder (vierte Altersstufe) ermittelt sich der Bedarf nach den Bedarfsätzen der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe. Danach beträgt er in der ersten Einkommensgruppe 527,00 € = 460,00 € + 67,00 € (460,00 € -393,00 €) statt bisher 516,00 €.

 

Die Bedarfssätze der 2.-10. Einkommensgruppe sind entsprechend der Steigerung des Mindestunterhalts angepasst worden. Von der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe wurde der Bedarf um je 5 % und von der sechsten bis zur zehnten Einkommensgruppe um je 8 % angehoben.

 

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 samt Anmerkungen unverändert. Insbesondere ändert sich der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt nicht. Dieser wurde zuletzt zum 1. Januar 2015 angehoben.

 

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB weiterhin das Kindergeld anzurechnen. Auch das Kindergeld soll im Jahr 2017 wie folgt erhöht werden:

 

- für ein erstes und zweites Kind:

192,00 € statt bisher 190,00 €

 

- für ein drittes Kind:

198,00 € statt bisher 196,00 € €

 

- für das vierte und jedes weitere Kind:

223,00 € statt bisher 221,00 €

 

Für eine konkrete Unterhaltsberechnung im Einzelfall stehe ich gerne zur Verfügung.